LKW- Fahrerlaubnisklassen
Apr
Fahrerlaubnisklassen für Lastkraftwagen
Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse C1
Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse C1 ist ein Vorbesitz eines Führerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse B vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse C1 beinhaltet keine unter-geordneten Klassen. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 18. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aber nicht mehr als 7,5 Tonnen und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (gegebenenfalls mit Anhänger), wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse einschließlich eines Anhängers zulässig (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 3820/85 Artikel 5). Eine Befristung der Besitzdauer erfolgt erst bei Vollendung des 50. Lebensjahres, danach muss in einem Rhythmus von 5 Jahren eine erneute ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten vorgelegt werden.
Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse C1E
Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse C1E ist ein Vorbesitz eines Führerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse C1 vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse C1E beinhaltet ebenfalls die untergeordneten Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber Klasse D1 besitzt. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 18. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination zwölf Tonnen und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Eine Befristung der Besitzdauer erfolgt erst bei Vollendung des 50. Lebensjahres, danach muss in einem Rhythmus von 5 Jahren eine erneute ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten vorgelegt werden.
Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse C
Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse C ist ein Vorbesitz eines Führerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse B vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse C beinhaltet ebenfalls die untergeordnete Klasse C1. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 18. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm). Diese Erlaubnis berechtigt ebenfalls zum Führen von Kraftomnibussen im Inland ohne Fahrgäste über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (gegebenenfalls mit Anhänger), wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse einschließlich eines Anhängers zulässig (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 3820/85 Artikel 5). Die Befristung der Besitzdauer durch den Gesetzgeber beträgt 5 Jahre, anschließend muss erneut eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten durchgeführt werden.
Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse CE
Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse CE ist ein Vorbesitz eines Führerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse C vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse CE beinhaltet ebenfalls die untergeordneten Klassen BE, C1E und T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 18. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt zum Führen von Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse einschließlich eines Anhängers zulässig (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 3820/85 Artikel 5). Die Befristung der Besitzdauer durch den Gesetzgeber beträgt 5 Jahre, anschließend muss erneut eine ärztliche Untersuchung und ein augenärztliches Gutachten durchgeführt werden.