PKW- Fahrerlaubnisklassen
Mrz
Die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen für PKWs
Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse B ist kein Vorbesitz eines Führerscheins mit anderer Fahrerlaubnisklasse vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse B beinhaltet ebenfalls die untergeordneten Klassen M, S und L. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 18. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 Tonnen nicht übersteigt). Vom Gesetzgeber ist keine Befristung der Besitzdauer vorgegeben.
Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse BE
Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse BE ist ein Vorbesitz eines Führerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse B vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse BE beinhaltet keine untergeordneten Klassen. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 18. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse BE berechtigt zum Führen von Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das anderthalbfache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. Vom Gesetzgeber ist keine Befristung der Besitzdauer vorgegeben.
Bezeichnung der Fahrerlaubnisklasse: Klasse S
Für den Erwerb eines Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse S ist kein Vorbesitz eines Führerscheins mit anderer Fahrerlaubnisklasse vorgeschrieben. Der Führerschein der Fahrerlaubnisklasse S beinhaltet keine untergeordneten Klassen. Erworben werden kann dieser Führerschein ab dem 16. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis der Klasse S berechtigt zum Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern im Falle von Fremdzündungsmotoren. Außerdem eine maximale Nutzleistung von nicht mehr als vier Kilowatt im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als vier Kilowatt im Falle von Elektromotoren. Bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 Kilogramm betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. Vom Gesetzgeber ist keine Befristung der Besitzdauer vorgegeben.